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Emmerich am Rhein

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Familiengräber / Gruft


Familiengrabstätten im Sinne der Friedhofssatzung sind Grabstätten für Erdbestattungen. Das Nutzungsrecht an einer solchen Grabstätte kann auch schon vor Eintritt eines Todesfalles für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) erworben werden. An diesen Grabstätten können als Einzelgruft oder auch als Doppel- oder mehrstellige Gruft Nutzungsrechte erworben werden.

Die Abmessungen für Familiengräber betragen pro Grabstelle

  • für den städt. Friedhof Friedensstraße/Mühlenweg, Länge 2,66 m und Breite 1,33 m,
  • für den städt. Friedhof im Ortsteil Elten, Länge 2,50 m und Breite 1,20 m,
  • für das Erweiterungsgelände Emmerich am Rhein, Hansastraße und
  • im Ortsteil Elten, Stokkumer Straße, Länge 2,50 m und Breite 1,30 m.

Die Familiengräber gehen ohne seitlichen Abstand ineinander über.

Das Nutzungsrecht kann in der Regel wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte mit einer Mindestdauer von 5 Jahren möglich.

Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der „Besitzurkunde“.

Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

Die Gräber sind spätestens 3 Monate nach der Beisetzung herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit so Instand zu halten, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Anlagen und Einrichtungen ist beim Familiengrab der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung oder ein entsprechender Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides entfernen zu lassen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Satzes 3 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 Abs. 2 hinzuweisen.

Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Verantwortliche die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumt.


Familiengrabstätten im Sinne der Friedhofssatzung sind Grabstätten für Erdbestattungen. Das Nutzungsrecht an einer solchen Grabstätte kann auch schon vor Eintritt eines Todesfalles für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) erworben werden. An diesen Grabstätten können als Einzelgruft oder auch als Doppel- oder mehrstellige Gruft Nutzungsrechte erworben werden.

Die Abmessungen für Familiengräber betragen pro Grabstelle

  • für den städt. Friedhof Friedensstraße/Mühlenweg, Länge 2,66 m und Breite 1,33 m,
  • für den städt. Friedhof im Ortsteil Elten, Länge 2,50 m und Breite 1,20 m,
  • für das Erweiterungsgelände Emmerich am Rhein, Hansastraße und
  • im Ortsteil Elten, Stokkumer Straße, Länge 2,50 m und Breite 1,30 m.

Die Familiengräber gehen ohne seitlichen Abstand ineinander über.

Das Nutzungsrecht kann in der Regel wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte mit einer Mindestdauer von 5 Jahren möglich.

Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der „Besitzurkunde“.

Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

Die Gräber sind spätestens 3 Monate nach der Beisetzung herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit so Instand zu halten, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Anlagen und Einrichtungen ist beim Familiengrab der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung oder ein entsprechender Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides entfernen zu lassen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Satzes 3 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 Abs. 2 hinzuweisen.

Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Verantwortliche die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumt.

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