Gemeinschaftsgrabanlage
In der Gemeinschaftsgrabanlage werden Grabstätten für Sarg-
und Urnenbestattungen zur Verfügung gestellt, die der Reihe nach
belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden
zugeteilt werden.
Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der jeweiligen Grabstätte
ist nicht möglich.
In der Gemeinschaftsgrabanlage sind nur handwerklich gefertigte Grabmale
zulässig:
Auf einem Einzelgrab für Sargbestattungen sind nur stehende, auf
Urnengräbern nur liegende Grabmale zulässig. Ausführungsvorschriften
gelten entsprechend der Friedhofssatzung. Einfassungen sind nicht erlaubt.
Es besteht jedoch keine Verpflichtung einen Grabstein zu errichten. Es
wird die Möglichkeit geboten auf einer Gemeinschaftsstele die Namen
der Verstorbenen eingravieren zu lassen.
Eine gärtnerische Gestaltung seitens des Nutzungsberechtigen ist
nicht zulässig. Die Bereitstellung, Pflege und Unterhaltung der Fläche
obliegt der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Nutzungszeit.
Das Aufstellen von Topf- und Schnittblumen, Gestecken oder Grablichtern
ist nur auf der ausgewiesenen Fläche gestattet.
Außerhalb aufgestellte Gegenstände werden durch die Friedhofsverwaltung
entfernt.
In der Gemeinschaftsgrabanlage werden Grabstätten für Sarg-
und Urnenbestattungen zur Verfügung gestellt, die der Reihe nach
belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden
zugeteilt werden.
Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der jeweiligen Grabstätte
ist nicht möglich.
In der Gemeinschaftsgrabanlage sind nur handwerklich gefertigte Grabmale
zulässig:
Auf einem Einzelgrab für Sargbestattungen sind nur stehende, auf
Urnengräbern nur liegende Grabmale zulässig. Ausführungsvorschriften
gelten entsprechend der Friedhofssatzung. Einfassungen sind nicht erlaubt.
Es besteht jedoch keine Verpflichtung einen Grabstein zu errichten. Es
wird die Möglichkeit geboten auf einer Gemeinschaftsstele die Namen
der Verstorbenen eingravieren zu lassen.
Eine gärtnerische Gestaltung seitens des Nutzungsberechtigen ist
nicht zulässig. Die Bereitstellung, Pflege und Unterhaltung der Fläche
obliegt der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Nutzungszeit.
Das Aufstellen von Topf- und Schnittblumen, Gestecken oder Grablichtern
ist nur auf der ausgewiesenen Fläche gestattet.
Außerhalb aufgestellte Gegenstände werden durch die Friedhofsverwaltung
entfernt.
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