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Emmerich am Rhein

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Abwasser – was Sie wissen und interessieren sollte

Begriffsdefinition

Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in die Kanalisation abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser).

Die Stadt betreibt die Beseitigung des Abwassers im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht als öffentliche Einrichtung. Nach den Bestimmungen im Wasserrecht (§ 18 a Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 51 ff Landeswassergesetz) ist Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wird ein öffentliches Kanalnetz zum Transport des Abwassers zur Reinigung im Klärwerk unterhalten. Außerdem wird die öffentliche Abwasseranlage stetig erweitert.

Das Abwasser aus dem Stadtgebiet Emmerich sowie der Ortsteile Borghees, Elten, Hüthum und Klein – Netterden wird hauptsächlich über Freigefällekanäle und das Abwasser der Ortsteile Praest, Vrasselt und Dornick über ein Druckentwässerungssystem dem Klärwerk zur Reinigung zugeleitet. Die öffentliche Abwasseranlage bildet eine rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit.

Im Stadtgebiet Emmerich und im Ortsteil Elten wurden überwiegend Mischwasserkanäle (Einleitung von Schmutz- und Regenwasser) verlegt. In einigen Gewerbegebieten liegt ein sogenanntes Trennsystem (Einleitung von Schmutz- und Regenwasser in getrennten Leitungen). In den übrigen Ortsteilen ist ein Kanalnetz nur zur Einleitung von Schmutzwasser gebaut (Schmutzwasserkanal). Dabei wurde in den Ortsteilen Vrasselt, Praest und Dornick ein Druckrohrleitungssystem verwendet. Darüber hinaus gibt es in erster Linie für die Entwässerung von Straßenflächen Regenwasserkanäle.


An einen Mischwasserkanal müssen angeschlossen werden:

Erlaubt:

  • WC-Anlagen
  • Waschmaschinen
  • Duschen und Bäder
  • Spülen, Spülmaschinen und ähnliches
  • Oberflächenwasser von bebauten und befestigten Flächen

Nicht erlaubt:

  • Hygieneartikel
  • Drainagewasser
  • gefährliche Stoffe ( siehe auch Anlage 1 zur Entwässerungssatzung )
  • Öle und Benzin, etc


An einen Schmutzwasserkanal müssen angeschlossen werden:

Erlaubt:

  • WC-Anlagen
  • Waschmaschinen
  • Duschen und Bäder
  • Spülen, Spülmaschinen und ähnliches

Nicht erlaubt:

  • Oberflächenwasser von bebauten und befestigten Flächen
  • Hygieneartikel
  • Drainagewasser
  • gefährliche Stoffe ( siehe auch Anlage 1 zur Entwässerungssatzung )
  • Öle und Benzin, etc


An einen Regenwasserkanal müssen angeschlossen werden:

Erlaubt

  • Regenwasser von bebauten Flächen (Dächern) und befestigten Flächen (versiegelte Hofflächen,
    Einfahrten, Terrassen etc.)

Nicht erlaubt:

  • Hygieneartikel
  • Drainagewasser
  • gefährliche Stoffe ( siehe auch Anlage 1 zur Entwässerungssatzung )
  • Öle und Benzin, etc
  • WC-Anlagen
  • Waschmaschinen
  • Duschen und Bäder
  • Spülen, Spülmaschinen und ähnliches

Im Sinne des Umweltschutzes ist es sinnvoll, sofern kein Anschlusszwang an einen Kanal besteht, Regenwasser dem Grundwasser zuzuführen. Informieren Sie sich hierüber bei Ihrem Städt. Abwasserbetrieb.


Bei Baumaßnahmen:

Vor der Errichtung von Baumaßnahmen ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bei den Kommunalbetrieben formlos ein Kanalschein zu beantragen. Dieser Antrag sollte folgende Angaben enthalten:

  • Lageplan mit Angaben der zu verlegenden Abwasserleitungen
  • Erläuterung zur Schmutzwasserentsorgung
  • Erläuterung zur Entsorgung des Niederschlagwassers von befestigten Flächen
  • Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis (für die untere Wasserbehörde des Kreises) falls eine
    genehmigungspflichtige Versickerung beabsichtigt ist

Die obigen Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung ( 1. Kanalschein, 2. Durchschrift für KBE, 3. für Baugenehmigungsverfahren ) einzureichen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter oder die der TWE.


Begriffsdefinition

Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in die Kanalisation abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser).

Die Stadt betreibt die Beseitigung des Abwassers im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht als öffentliche Einrichtung. Nach den Bestimmungen im Wasserrecht (§ 56 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 46 ff Landeswassergesetz) ist Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wird ein öffentliches Kanalnetz zum Transport des Abwassers zur Reinigung im Klärwerk unterhalten. Außerdem wird die öffentliche Abwasseranlage stetig erweitert.

Das Abwasser aus dem Stadtgebiet Emmerich sowie der Ortsteile Borghees, Elten, Hüthum und Klein – Netterden wird hauptsächlich über Freigefällekanäle und das Abwasser der Ortsteile Praest, Vrasselt und Dornick über ein Druckentwässerungssystem dem Klärwerk zur Reinigung zugeleitet. Die öffentliche Abwasseranlage bildet eine rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit.

Im Stadtgebiet Emmerich und im Ortsteil Elten wurden überwiegend Mischwasserkanäle (Einleitung von Schmutz- und Regenwasser) verlegt. In einigen Gewerbegebieten liegt ein sogenanntes Trennsystem (Einleitung von Schmutz- und Regenwasser in getrennten Leitungen). In den übrigen Ortsteilen ist ein Kanalnetz nur zur Einleitung von Schmutzwasser gebaut (Schmutzwasserkanal). Dabei wurde in den Ortsteilen Vrasselt, Praest und Dornick ein Druckrohrleitungssystem verwendet. Darüber hinaus gibt es in erster Linie für die Entwässerung von Straßenflächen Regenwasserkanäle.


An einen Mischwasserkanal müssen angeschlossen werden:

Erlaubt:
  • WC-Anlagen
  • Waschmaschinen
  • Duschen und Bäder
  • Spülen, Spülmaschinen und ähnliches
  • Oberflächenwasser von bebauten und befestigten Flächen

Nicht erlaubt:

  • Hygieneartikel
  • Drainagewasser
  • gefährliche Stoffe ( siehe auch Anlage 1 zur Entwässerungssatzung )
  • Öle und Benzin, etc

An einen Schmutzwasserkanal müssen angeschlossen werden:

Erlaubt:
  • WC-Anlagen
  • Waschmaschinen
  • Duschen und Bäder
  • Spülen, Spülmaschinen und ähnliches

Nicht erlaubt:

  • Oberflächenwasser von bebauten und befestigten Flächen
  • Hygieneartikel
  • Drainagewasser
  • gefährliche Stoffe ( siehe auch Anlage 1 zur Entwässerungssatzung )
  • Öle und Benzin, etc


An einen Regenwasserkanal müssen angeschlossen werden:

Erlaubt
  • Regenwasser von bebauten Flächen (Dächern) und befestigten Flächen (versiegelte Hofflächen,
    Einfahrten, Terrassen etc.)

Nicht erlaubt:

  • Hygieneartikel
  • Drainagewasser
  • gefährliche Stoffe ( siehe auch Anlage 1 zur Entwässerungssatzung )
  • Öle und Benzin, etc
  • WC-Anlagen
  • Waschmaschinen
  • Duschen und Bäder
  • Spülen, Spülmaschinen und ähnliches

Im Sinne des Umweltschutzes ist es sinnvoll, sofern kein Anschlusszwang an einen Kanal besteht, Regenwasser dem Grundwasser zuzuführen. Informieren Sie sich hierüber bei Ihrem Städt. Abwasserbetrieb.


Bei Baumaßnahmen:

Vor der Errichtung von Baumaßnahmen ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bei den Kommunalbetrieben formlos ein Kanalschein zu beantragen. Dieser Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
  • Lageplan mit Angaben der zu verlegenden Abwasserleitungen
  • Erläuterung zur Schmutzwasserentsorgung
  • Erläuterung zur Entsorgung des Niederschlagwassers von befestigten Flächen
  • Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis (für die untere Wasserbehörde des Kreises) falls eine
    genehmigungspflichtige Versickerung beabsichtigt ist

Die obigen Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung ( 1. Kanalschein, 2. Durchschrift für KBE, 3. für Baugenehmigungsverfahren ) einzureichen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter oder die der TWE.


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