So erreichen Sie uns

Kommunalbetriebe
Emmerich am Rhein

Blackweg 40

46446 Emmerich am Rhein
Tel 0 28 22 / 92 56-0
Fax 0 28 22 / 92 56-49
senden Sie uns eine E-Mail

Öffnungszeiten

Sperrgut & Grünschnittannahme:

Mo - Fr: 10.00 - 18.00 Uhr

Sa: 9.00 - 14.00 Uhr

Sprechzeiten der Verwaltung:

Mo - Fr: 8.30 - 12.00 Uhr

Do: 14.00 - 18.00 Uhr

:

Gartenbewässerung

Nach § 4 ( 4 ) der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein gilt:

Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wassermesser ermittelt. Bei Bezug aus öffentlichen Versorgungsanlagen gilt als Abwassermenge die für das Wassergeld zugrundegelegte Verbrauchsmenge des laufenden Kalenderjahres. ( Frischwassermaßstab )

Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn Frischwasser nicht mehr dem Kanal zugeführt wird - z. B. wenn es für die Gartenbewässerung genutzt wurde. Der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen. Von dem Abzug sind Wassermengen bis zu 20 cbm ausgeschlossen. 

Der Nachweis erfolgt in der Regel durch den Einbau eines Zwischenzählers an geeigneter Stelle ihres privaten Frischwassernetzes. Im Fachhandel sind Zähler erhältlich, die direkt unter einen Wasserkran geschraubt werden können. 
Teilen Sie den Einbau der KBE formlos mit, damit sie registriert werden können. Jeweils zum Ende der Vegetationszeitraumes, wenn Sie den Zähler wieder entfernen, teile Sie dann der KBE den neuen Zählerstand mit, so dass dieser Wasserverbrauch bereits bei der Jahresverbrauchsabrechnung ( regelmäßig im Jan./Feb. des folgenden Jahres ) berücksichtigt werden kann.

Für die Geltendmachung Ihrer Abzugsmenge gilt nach § 4 (7) der obigen Satzung eine Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beginn des folgenden Jahres.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung
Telefonisch unter den Durchwahlen 9256-15 und 9256-25.

Die Abwassergebühren für Schmutzwasser richten sich nach der Menge der Abwässer und dem Grad der Verschmutzung.

Dabei gilt die dem Grundstück zugeführte Wassermenge, die durch den Wasserzähler des örtlichen Wasserversorgers fließt, als Maßstab für die zu berücksichtigende Abwassermenge (Frischwassermaßstab).

Werden Wassermengen auf dem Grundstück verbraucht oder zurückgehalten, können diese für die Abwassermenge in Abzug gebracht werden.

 

Wassermengen für Schwimmbecken, Planschbecken und Pools sind von einem Abzug der Abwassermenge ausgeschlossen, da diese immer als Abwasser zu berücksichtigen und dem Abwasserkreislauf zuzuführen sind. Eine Gebührenbefreiung ist aufgrund § 54 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz nicht möglich, da das Wasser unabhängig davon, ob es gechlort wird oder nicht, nach dem Wasserhaushaltsgesetz und der städtischen Entwässerungssatzung als Schmutzwasser angesehen und dem nach immer dem Schmutzwasserkanal zugeführt werden muss.

 

Die Vorrichtungen zur Entnahme von Gartenwasser als Abzugsmenge sind genehmigungspflichtig.

Die Genehmigung der Entnahmevorrichtung erfolgt in der Regel durch die Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein per E-Mail unter den folgenden Punkten:

 

  • Messung durch einen analogen Wasserzähler
  • Feste Verbindung des Wasserzählers an die bestehende Wasserleitung (mind. Schraubverbindung aus Metall)
  • Anmeldung der Entnahmestelle mit dem Vordruck Nutzungserklärung Gartenwasser
  • Berechtigter Grund für die Entnahme (Bsp.: Gartenbewässerung, … )

 

erforderliche Nachweise für eine Genehmigung:

  • Nutzungserklärung Gartenwasser
  • Foto vom befestigten Wasserzähler

 

erforderliche Nachweise für die Berücksichtigung bei der Jahresabrechnung

  • vorliegende Anfangsmeldung für das Verbrauchsjahr oder Vorjahresendmeldung
  • Meldung des Jahresendverbrauchs bis zum 31.12. des Verbrauchsjahres

 

Die Jahresendmeldung muss schriftlich, gerne per E-Mail unter Angabe der Kundennummer, dem Zählerstand und einem Foto vom aktuellen Zähler an die Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein erfolgen.

Die Stadtwerke Emmerich am Rhein sind nicht verpflichtet, Meldungen bezüglich des Gartenwassers an die Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein weiterzuleiten.

Es können daher nur Mitteilungen berücksichtigt werden, die bei den Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein termingerecht eingegangen sind.

Die Meldung über den Jahresendverbrauch sollte bereits zum Ende des Vegetationszeitraumes (Ende September, Anfang Oktober) erfolgen.

Meldungen nach dem 31.12. des Verbrauchsjahres sind nicht zu berücksichtigen (Ausschlussfrist).

Sollten Sie es versäumen den Zählerstand termingerecht zum 31.12. des Jahres zu melden, ist ein Anfangswert zu melden.

Ohne Anfangs- oder Vorjahresendwert kann keine Abwassermenge berücksichtigt werden.

 

Eine jährliche Neuanmeldung des Gartenwasserzählers ist nicht erforderlich, wenn im Vorjahr ein Verbrauch zum Jahresende gemeldet wurde.

 

Entsprechende Wasserzähler müssen durch den Verbraucher selbst im Baumarkt, Fachhandel oder im Internet beschafft werden und selbst oder mithilfe einer Fachfirma ordnungsgemäß montiert werden.

 

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Sachbearbeiter für Abwassergebühren gerne zur Verfügung.

E-Mail: Gartenwasser@kommunalbetriebe-emmerich.de

powered by webEdition CMS