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Kommunalbetriebe
Emmerich am Rhein

Blackweg 40

46446 Emmerich am Rhein
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Öffnungszeiten

Sperrgut & Grünschnittannahme:

Mo - Fr: 10.00 - 18.00 Uhr

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Mo - Fr: 8.30 - 12.00 Uhr

Do: 14.00 - 18.00 Uhr

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Gartenbewässerung

Nach § 4 ( 4 ) der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein gilt:

Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wassermesser ermittelt. Bei Bezug aus öffentlichen Versorgungsanlagen gilt als Abwassermenge die für das Wassergeld zugrundegelegte Verbrauchsmenge des laufenden Kalenderjahres. ( Frischwassermaßstab )

Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn Frischwasser nicht mehr dem Kanal zugeführt wird - z. B. wenn es für die Gartenbewässerung genutzt wurde. Der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen. Von dem Abzug sind Wassermengen bis zu 20 cbm ausgeschlossen. 

Der Nachweis erfolgt in der Regel durch den Einbau eines Zwischenzählers an geeigneter Stelle ihres privaten Frischwassernetzes. Im Fachhandel sind Zähler erhältlich, die direkt unter einen Wasserkran geschraubt werden können. 
Teilen Sie den Einbau der KBE formlos mit, damit sie registriert werden können. Jeweils zum Ende der Vegetationszeitraumes, wenn Sie den Zähler wieder entfernen, teile Sie dann der KBE den neuen Zählerstand mit, so dass dieser Wasserverbrauch bereits bei der Jahresverbrauchsabrechnung ( regelmäßig im Jan./Feb. des folgenden Jahres ) berücksichtigt werden kann.

Für die Geltendmachung Ihrer Abzugsmenge gilt nach § 4 (7) der obigen Satzung eine Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beginn des folgenden Jahres.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung
Telefonisch unter den Durchwahlen 9256-15 und 9256-25.

Nach § 4 ( 4 ) der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein gilt:
 
Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wassermesser ermittelt. Bei Bezug aus öffentlichen Versorgungsanlagen gilt als Abwassermenge die für das Wassergeld zugrundegelegte Verbrauchsmenge des laufenden Kalenderjahres. ( Frischwassermaßstab )
 
Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn Frischwasser nicht mehr dem Kanal zugeführt wird - z. B. wenn es für die Gartenbewässerung genutzt wurde. Der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen.

Der Nachweis erfolgt in der Regel durch den Einbau eines Zwischenzählers (analog nicht digital) an geeigneter Stelle ihres privaten Frischwassernetzes. Im Fachhandel sind Zähler erhältlich, die direkt unter einen Wasserkran geschraubt werden können. 
Teilen Sie den Einbau der KBE formlos mit, damit sie registriert werden können. Jeweils zum Ende der Vegetationszeitraumes (Ende Oktober, Anfang November), wenn Sie den Zähler wieder entfernen, teilen Sie dann der KBE den neuen Zählerstand mit, so dass dieser Wasserverbrauch bereits bei der Jahresverbrauchsabrechnung ( regelmäßig im Jan./Feb. des folgenden Jahres ) berücksichtigt werden kann. Diese Meldung muss jährlich schriftlich oder per Email erfolgen.
(s. Vordruck Gartenwasserzähler)
 
Für die Geltendmachung Ihrer Abzugsmenge gilt nach § 4 (7) der obigen Satzung eine Ausschlussfrist bis zum 31.12. des laufenden Jahres.
Sollte der Zählerstand nicht fristgerecht bei den Kommunalbetrieben Emmerich am Rhein gemeldet werden, besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung einer Abzugsmenge.
 
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung
Telefonisch unter den Durchwahlen 9256-15 und 9256-25.
Email: Gartenwasser@kommunalbetriebe-emmerich.de
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