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Kommunalbetriebe
Emmerich am Rhein

Blackweg 40

46446 Emmerich am Rhein
Tel 0 28 22 / 92 56-0
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Öffnungszeiten

Sperrgut & Grünschnittannahme:

Mo - Fr: 10.00 - 18.00 Uhr

Sa: 9.00 - 14.00 Uhr

Sprechzeiten der Verwaltung:

Mo - Fr: 8.30 - 12.00 Uhr

Do: 14.00 - 18.00 Uhr

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Zahlungsverkehr

Für die Benutzung der städt. Friedhöfe in Emmerich am Rhein und seiner Einrichtung sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren erhoben.

Gebührenpflichtig ist derjenige, der die Einrichtungen des Friedhofes benutzt oder die Leistungen in Anspruch nimmt. Ist dies eine Personenmehrheit, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

Zur Zahlung der Friedhofsgebühren ist des Weiteren verpflichtet, wer nach bürgerlichem Recht die Beerdigungskosten zu tragen hat.

Die Gebührenhöhe richtet sich im einzelnen nach den in der Friedhofsgebührensatzung festgelegten Gebührensätzen.

Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Leistungsbescheides zu überweisen.

In besonderen Ausnahmefällen (z.B. Bestattung eines verdienten Bürgers der Stadt, Pflege und Unterhaltung von geschichtlich und künstlerisch wertvollen Grabstätten und dergl.) kann ganz oder teilweise Gebührenbefreiung erteilt werden.

Die Gebühren können mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners gestundet, niedergeschlagen, ermäßigt oder erlassen werden.

Bei Zurücknahme eines auf die Benutzung des Friedhofes, seiner Einrichtungen oder auf die Ausführung von Arbeiten gerichteten Antrages kann, falls mit den sachlichen Vorbereitungen für die Arbeiten bereits begonnen worden ist, bis 1/2 der für die vollendete Arbeit zu entrichteten Kosten erhoben werden.

Über Stundung, Niederschlagung, Ermäßigung oder Erlass von Gebühren entscheiden die nach Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein zuständigen Organe.

Für die Benutzung der städt. Friedhöfe in Emmerich am Rhein und seiner Einrichtung sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren erhoben.

Gebührenpflichtig ist derjenige, der die Einrichtungen des Friedhofes benutzt oder die Leistungen in Anspruch nimmt. Ist dies eine Personenmehrheit, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

Zur Zahlung der Friedhofsgebühren ist des Weiteren verpflichtet, wer nach bürgerlichem Recht die Beerdigungskosten zu tragen hat.

Die Gebührenhöhe richtet sich im einzelnen nach den in der Friedhofsgebührensatzung festgelegten Gebührensätzen.

Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Leistungsbescheides zu überweisen.

In besonderen Ausnahmefällen (z.B. Bestattung eines verdienten Bürgers der Stadt, Pflege und Unterhaltung von geschichtlich und künstlerisch wertvollen Grabstätten und dergl.) kann ganz oder teilweise Gebührenbefreiung erteilt werden.

Die Gebühren können mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners gestundet, niedergeschlagen, ermäßigt oder erlassen werden.

Bei Zurücknahme eines auf die Benutzung des Friedhofes, seiner Einrichtungen oder auf die Ausführung von Arbeiten gerichteten Antrages kann, falls mit den sachlichen Vorbereitungen für die Arbeiten bereits begonnen worden ist, bis 1/2 der für die vollendete Arbeit zu entrichteten Kosten erhoben werden.

Über Stundung, Niederschlagung, Ermäßigung oder Erlass von Gebühren entscheiden die nach Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein zuständigen Organe.

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