Zahlungsverkehr
Für die Benutzung der städt. Friedhöfe in Emmerich am
Rhein und seiner Einrichtung sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung
werden Gebühren erhoben.
Gebührenpflichtig ist derjenige, der die Einrichtungen des Friedhofes
benutzt oder die Leistungen in Anspruch nimmt. Ist dies eine Personenmehrheit,
so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
Zur Zahlung der Friedhofsgebühren ist des Weiteren verpflichtet,
wer nach bürgerlichem Recht die Beerdigungskosten zu tragen hat.
Die Gebührenhöhe richtet sich im einzelnen nach den in der
Friedhofsgebührensatzung festgelegten Gebührensätzen.
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Leistungsbescheides
zu überweisen.
In besonderen Ausnahmefällen (z.B. Bestattung eines verdienten Bürgers
der Stadt, Pflege und Unterhaltung von geschichtlich und künstlerisch
wertvollen Grabstätten und dergl.) kann ganz oder teilweise Gebührenbefreiung
erteilt werden.
Die Gebühren können mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Gebührenschuldners gestundet, niedergeschlagen,
ermäßigt oder erlassen werden.
Bei Zurücknahme eines auf die Benutzung des Friedhofes, seiner Einrichtungen
oder auf die Ausführung von Arbeiten gerichteten Antrages kann, falls
mit den sachlichen Vorbereitungen für die Arbeiten bereits begonnen
worden ist, bis 1/2 der für die vollendete Arbeit zu entrichteten
Kosten erhoben werden.
Über Stundung, Niederschlagung, Ermäßigung oder Erlass
von Gebühren entscheiden die nach Hauptsatzung der Stadt Emmerich
am Rhein zuständigen Organe.
Für die Benutzung der städt. Friedhöfe in Emmerich am
Rhein und seiner Einrichtung sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung
werden Gebühren erhoben.
Gebührenpflichtig ist derjenige, der die Einrichtungen des Friedhofes
benutzt oder die Leistungen in Anspruch nimmt. Ist dies eine Personenmehrheit,
so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
Zur Zahlung der Friedhofsgebühren ist des Weiteren verpflichtet,
wer nach bürgerlichem Recht die Beerdigungskosten zu tragen hat.
Die Gebührenhöhe richtet sich im einzelnen nach den in der
Friedhofsgebührensatzung festgelegten Gebührensätzen.
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Leistungsbescheides
zu überweisen.
In besonderen Ausnahmefällen (z.B. Bestattung eines verdienten Bürgers
der Stadt, Pflege und Unterhaltung von geschichtlich und künstlerisch
wertvollen Grabstätten und dergl.) kann ganz oder teilweise Gebührenbefreiung
erteilt werden.
Die Gebühren können mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Gebührenschuldners gestundet, niedergeschlagen,
ermäßigt oder erlassen werden.
Bei Zurücknahme eines auf die Benutzung des Friedhofes, seiner Einrichtungen
oder auf die Ausführung von Arbeiten gerichteten Antrages kann, falls
mit den sachlichen Vorbereitungen für die Arbeiten bereits begonnen
worden ist, bis 1/2 der für die vollendete Arbeit zu entrichteten
Kosten erhoben werden.
Über Stundung, Niederschlagung, Ermäßigung oder Erlass
von Gebühren entscheiden die nach Hauptsatzung der Stadt Emmerich
am Rhein zuständigen Organe.
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