Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Die Gräber sind spätestens 3 Monate nach der Beisetzung herzurichten
und bis zum Ablauf der Ruhezeit so Instand zu halten, dass die Würde
des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt
wird.
Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Anlagen und Einrichtungen
ist bei allen Grabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich,
soweit nicht die Friedhofsverwaltung durch die gewählte Bestattungsform
verantwortlich ist. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der
Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
Rasenreihengrab (wird nicht mehr angeboten)
Eine gärtnerische Gestaltung, außer der Raseneinsaat, ist
nicht zulässig. Die Pflege und Unterhaltung obliegt der Friedhofsverwaltung
für die Dauer der Nutzungszeit.
Bei besonderen Anlässen ist das Aufstellen von Topf- und Schnittblumen,
Gestecken oder Grablichtern von nicht bleibendem Wert gestattet, die der
Friedhofsgärtner nach einer angemessenen Zeit leicht abräumen
kann.
Pflegearmes Wahlgrab
Eine gärtnerische Gestaltung ist nur innerhalb des Pflanzstreifens
möglich. Die Pflege und Unterhaltung der Restfläche obliegt
der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Nutzungszeit.
Das Aufstellen von Topf- und Schnittblumen, Gestecken oder Grablichtern
ist nur im Pflanzstreifen gestattet. Außerhalb aufgestellte Gegenstände werden durch die Friedhofsverwaltung
entfernt.
Gemeinschaftsgrabanlage
Eine gärtnerische Gestaltung seitens des Nutzungsberechtigen ist
nicht zulässig.
Die Bereitstellung, Pflege und Unterhaltung der Fläche obliegt der
Friedhofsverwaltung für die Dauer der Nutzungszeit.
Das Aufstellen von Topf- und Schnittblumen, Gestecken oder Grablichtern
ist nur auf der ausgewiesenen Fläche gestattet.
Außerhalb aufgestellte Gegenstände werden durch die Friedhofsverwaltung
entfernt.
Aschestreufeld
Das Aschstreufeld ist eine Wildblumenwiese die durch die Friedhofsgärtner
gepflegt wird.
Das Aufstellen von Topf- und Schnittblumen, Gestecken oder Grablichter
ist auf der dafür ausgewiesen Fläche möglich. Es besteht
die Möglichkeit ein Messingplatte mit dem Namen des Verstorbenen
an einer Gedenksäule anbringen zu lassen.
Wahlgräber
Die Gestaltung der Wahlgräber kann individuell vorgenommen werden.
Neben Bepflanzungen sind auch Grabplatten, Steingärten und andere
Gestaltungsformen möglich.
Grabpflege
Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen
Weise gärtnerisch angelegt und gepflegt werden. Bäume und Sträucher
müssen so beschnitten werden, dass andere Grabstätten und Wege
nicht beeinträchtigt werden.
Verwelkte Blumen oder Kränze sind von den Nutzungsberechtigten von
den Gräbern zu entfernen und auf den Abraumplätzen abzulegen.
Es besteht auch die Möglichkeit Gärtner mit der Grabpflege
zu beauftragen.
Die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen
Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen
einer Berechtigungskarte.
Nachfolgende Gärtner haben diese Berechtigung erworben.
Blumen
Bernd Tück
Wassenbergstraße 64
46446 Emmerich am Rhein |
Garten- und Landschaftsbau
Volker Houben
Kurt-Schumacher-Straße 23
46446 Emmerich am Rhein |
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Baumschule
Heinz van Alst
Hoher Weg 79
46446 Emmerich am Rhein |
Garten- und Landschaftsbau
Manfred Otten
Großer Wall 48
46446 Emmerich am Rhein |
|
|
Blumenhaus
Josef Meenen
Speelberger Straße 35
46446 Emmerich am Rhein |
Garten- und Landschaftsbau
Uwe Holtermann
Dornicker Straße 118
46446 Emmerich am Rhein |
|
|
Blumenhaus
Rainer Otten
Hansastraße 42
46446 Emmerich am Rhein |
Gärtnerei Proost
Inh. C. Terhorst
Hansastraße 3
46446 Emmerich am Rhein |
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Die Gräber sind spätestens 3 Monate nach der Beisetzung herzurichten
und bis zum Ablauf der Ruhezeit so Instand zu halten, dass die Würde
des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt
wird.
Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Anlagen und Einrichtungen
ist bei allen Grabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich,
soweit nicht die Friedhofsverwaltung durch die gewählte Bestattungsform
verantwortlich ist. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der
Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
Rasenreihengrab (wird nicht mehr angeboten)
Eine gärtnerische Gestaltung, außer der Raseneinsaat, ist
nicht zulässig. Die Pflege und Unterhaltung obliegt der Friedhofsverwaltung
für die Dauer der Nutzungszeit.
Bei besonderen Anlässen ist das Aufstellen von Topf- und Schnittblumen,
Gestecken oder Grablichtern von nicht bleibendem Wert gestattet, die der
Friedhofsgärtner nach einer angemessenen Zeit leicht abräumen
kann.
Pflegearmes Wahlgrab
Eine gärtnerische Gestaltung ist nur innerhalb des Pflanzstreifens
möglich. Die Pflege und Unterhaltung der Restfläche obliegt
der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Nutzungszeit.
Das Aufstellen von Topf- und Schnittblumen, Gestecken oder Grablichtern
ist nur im Pflanzstreifen gestattet. Außerhalb aufgestellte Gegenstände werden durch die Friedhofsverwaltung
entfernt.
Gemeinschaftsgrabanlage
Eine gärtnerische Gestaltung seitens des Nutzungsberechtigen ist
nicht zulässig.
Die Bereitstellung, Pflege und Unterhaltung der Fläche obliegt der
Friedhofsverwaltung für die Dauer der Nutzungszeit.
Das Aufstellen von Topf- und Schnittblumen, Gestecken oder Grablichtern
ist nur auf der ausgewiesenen Fläche gestattet.
Außerhalb aufgestellte Gegenstände werden durch die Friedhofsverwaltung
entfernt.
Aschestreufeld
Das Aschstreufeld ist eine Wildblumenwiese die durch die Friedhofsgärtner
gepflegt wird.
Das Aufstellen von Topf- und Schnittblumen, Gestecken oder Grablichter
ist auf der dafür ausgewiesen Fläche möglich. Es besteht
die Möglichkeit ein Messingplatte mit dem Namen des Verstorbenen
an einer Gedenksäule anbringen zu lassen.
Wahlgräber
Die Gestaltung der Wahlgräber kann individuell vorgenommen werden.
Neben Bepflanzungen sind auch Grabplatten, Steingärten und andere
Gestaltungsformen möglich.
Grabpflege
Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen
Weise gärtnerisch angelegt und gepflegt werden. Bäume und Sträucher
müssen so beschnitten werden, dass andere Grabstätten und Wege
nicht beeinträchtigt werden.
Verwelkte Blumen oder Kränze sind von den Nutzungsberechtigten von
den Gräbern zu entfernen und auf den Abraumplätzen abzulegen.
Es besteht auch die Möglichkeit Gärtner mit der Grabpflege
zu beauftragen.
Die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen
Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen
einer Berechtigungskarte.
Nachfolgende Gärtner haben diese Berechtigung erworben.
Gartenbau Terhorst Wassenbergstraße 65 46446 Emmerich am Rhein |
Garten- und Landschaftsbau Volker Houben Kurt-Schumacher-Straße 23 46446 Emmerich am Rhein |
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Rainer Otten
Siedlungsstraße 2 a
46446 Emmerich am Rhein
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INKO Blumen + Pflanzen
Inh. Klaus Koenen
Felix-Lensing-Straße 9
46446 Emmerich am Rhein
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Garten- und Landschaftsbau
Uwe Holtermann
Dornicker Straße 118
46446 Emmerich am Rhein
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Grabpflege
Dorothea Petig
In der Laar 57
46446 Emmerich am Rhein
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Blumenhaus
Erik Hülkenberg
Buschweg 2
46446 Emmerich am Rhein
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Gartenbau
Herbert Zweering
An der Laak 1
46446 Emmerich am Rhein
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