Nach dem Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen
– Straßenreinigungsgesetz (StrReinG NW) – sind öffentliche
Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen durch die Gemeinden zu
reinigen.
Die Erhebung der Gebühren für die Straßenreinigung und die Winterwartung erfolgt über den Grundbesitzabgabenbescheid der Stadt Emmerich am Rhein, der jeweils zu Beginn eines Jahres an die jeweiligen Hauseigentümer versandt wird.
Die Gemeinden können durch Satzung die Reinigung der Gehwege
und auch der Fahrbahnen den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke
übertragen.Da die Reinigung aller Gehwege wirtschaftlich nichtvertretbar
ist, hat die Stadt Emmerich am Rhein, wie andere Gemeinden auch, die
Reinigung und Winterwartung der Gehwege grundsätzlich auf die Eigentümer
der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (Anlieger)
übertragen. Auf Straßen ohne kenntlich gemachtem Gehweg gilt
ein Streifen von 1,50 m Breite ab Straßenrand als Gehweg. Diese
Verpflichtung gilt nicht für Fahrradwege.
Die Reinigungs- und Winterwartungspflicht der Fahrbahn kann ebenfalls
aus wirtschaftlichen oder auch technischen (fehlende Randsteine) Gründen
auf die Anlieger übertragen werden. Erkennbar ist dies, wenn für
ein Grundstück innerhalb der geschlossenen Ortschaft keine Straßenreinigungs-
und/oder Winterwartungsgebühren erhoben werden. Aufgelistet sind
diese Grundstück bzw. die sie umfassenden Straßen im Straßenverzeichnis
zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein.
Die Reinigungspflicht umfasst unabhängig vom Verursacher
auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen. Hierzu
zählt auch Laub, das unverzüglich zu beseitigen ist, wenn es
eine Gefährdung des Verkehrs darstellt. Die Winterwartungspflicht
besteht in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Danach gefallener Schnee
oder entstandene Glätte sind Werktags bis 7:00 Uhr, Sonn- und Feiertags
bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
An dieser Stelle möchten wir auch alle Hundebesitzer darauf
aufmerksam machen, dass sie gesetzlich gehalten sind, die Hinterlassenschaften
Ihrer Hunde auf Straßen, Gehwegen und öffentlichen Grünflächen
(Beete und Rasenflächen) zu beseitigen. Die Rücksichtnahme gegenüber
anderen Mitbürgern und städtischen Mitarbeitern lässt diese
Pflicht selbstverständlich erscheinen. Wir weisen darauf hin, dass
ein Unterlassen der Beseitigungspflicht grundsätzlich
zu einer bußgeldlichen Maßnahme führen kann. Aus diesem
Grund möchten wir auf die im Stadtgebiet aufgestellten 26 Hundekot-Entsorgungsstationen
hinweisen, deren Nutzung unentgeltlich ist.
Nach dem Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen – Straßenreinigungsgesetz (StrReinG NW) – sind öffentliche Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen durch die Gemeinden zu reinigen.
Die Erhebung der Gebühren für die Straßenreinigung und die Winterwartung erfolgt über den Grundbesitzabgabenbescheid der Stadt Emmerich am Rhein, der jeweils zu Beginn eines Jahres an die jeweiligen Hauseigentümer versandt wird.
Die Gemeinden können durch Satzung die Reinigung der Gehwege und auch der Fahrbahnen den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke übertragen.Da die Reinigung aller Gehwege wirtschaftlich nichtvertretbar ist, hat die Stadt Emmerich am Rhein, wie andere Gemeinden auch, die Reinigung und Winterwartung der Gehwege grundsätzlich auf die Eigentümer der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (Anlieger) übertragen. Auf Straßen ohne kenntlich gemachtem Gehweg gilt ein Streifen von 1,50 m Breite ab Straßenrand als Gehweg. Diese Verpflichtung gilt nicht für Fahrradwege.
Die Reinigungs- und Winterwartungspflicht der Fahrbahn kann ebenfalls aus wirtschaftlichen oder auch technischen (fehlende Randsteine) Gründen auf die Anlieger übertragen werden. Erkennbar ist dies, wenn für ein Grundstück innerhalb der geschlossenen Ortschaft keine Straßenreinigungs- und/oder Winterwartungsgebühren erhoben werden. Aufgelistet sind diese Grundstück bzw. die sie umfassenden Straßen im
Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein.
Die Reinigungspflicht umfasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen. Hierzu zählt auch Laub, das unverzüglich zu beseitigen ist, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt. Die Winterwartungspflicht besteht in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Danach gefallener Schnee oder entstandene Glätte sind Werktags bis 7:00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
An dieser Stelle möchten wir auch alle Hundebesitzer darauf aufmerksam machen, dass sie gesetzlich gehalten sind, die Hinterlassenschaften Ihrer Hunde auf Straßen, Gehwegen und öffentlichen Grünflächen (Beete und Rasenflächen) zu beseitigen. Die Rücksichtnahme gegenüber anderen Mitbürgern und städtischen Mitarbeitern lässt diese Pflicht selbstverständlich erscheinen. Wir weisen darauf hin, dass ein Unterlassen der Beseitigungspflicht grundsätzlich zu einer bußgeldlichen Maßnahme führen kann. Aus diesem Grund möchten wir auf die im Stadtgebiet aufgestellten 26 Hundekot-Entsorgungsstationen hinweisen, deren Nutzung unentgeltlich ist.