Grabarten / Grabstätten auf den kommunalen Friedhöfen
Wahlgrabstätten
Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag auch vor Eintritt eines Todesfalles ein Nutzungsrecht von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Das Nutzungsrecht kann in der Regel wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte mit einer Mindestdauer von 5 Jahren möglich. Folgende Wahlgräber werden angeboten:
- Familienwahlgräber
- Pflegearme Wahlgräber
- Urnenwahlgräber
- Urnen-Röhren-Wahlgräber (für 2 oder 4 Urnen)
Reihengräber
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Sarg- oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
- Kindergrabstätten
- Gemeinschaftsgrabanlage. Urnen- und Sarggrabstätten
- Reihengräber (werden seit dem 1.5.2008 nicht mehr angeboten)
- Rasenreihengräber (werden seit dem 1.5.2008 nicht mehr angeboten)
- Aschestreufelder
- Urnen-Röhren-Reihengräber (4 Urnen)
Eine Übersicht der möglichen Grabformen mit ihren Vor- und Nachteilen für den Nutzungsberechtigten finden Sie hier.
Informationen:
Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein
Blackweg 40
46446 Emmerich am Rhein
Zimmer 15
Frau Schertzinger
Tel.: 02822 / 92 56 54
Sprechzeiten: Mo, Di, Mi u. Fr: 9:00 – 11:00 Uhr und
Do. 14:00 – 16:00 Uhr
Kommen Sie ruhig vorbei, wir beraten Sie gerne. Gerne zeigen wir Ihnen
nach Terminabsprache anhand von vorhandenen Grabstellen, direkt auf dem Friedhof, welche Möglichkeiten Sie haben.