Ruhezeiten
Für die Erdbestattung gibt es zahlreiche Vorschriften. Dies betrifft
unter anderem auch die vorgeschriebenen Mindestruhezeiten, die örtlich
recht unterschiedlich sein können.
Auf den Kommunalfriedhöfen der Stadt Emmerich am Rhein beträgt
die Ruhezeit für Leichen und Aschen 25 Jahre, bei Verstorbenen bis
zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.
Nutzungsrechte
Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten wird für 25 Jahre erworben.
In den Wahlgräbern können der Nutzungsberechtigte und seine
Angehörigen beerdigt werden. Die Beerdigung anderer Personen bedarf
einer besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Als Angehörige
gelten der Ehegatte des Nutzungsberechtigten, Verwandte auf- und absteigender
Linie, Geschwister und Adoptivkinder, c) die Ehegatten der vorgenannten
Personen und eingetragene Lebenspartner.
Übertragung des Nutzungsrechts kann nur mit Zustimmung der Stadt
Emmerich am Rhein – Friedhofsverwaltung- erfolgen.
Das Nutzungsrecht ist vererblich an Angehörige im Sinne des §
16 Abs. (9) der Friedhofssatzung. Sind mehrere Erben vorhanden, bestimmen
diese oder der Testamentsvollstrecker den Nutzungsberechtigten. So lange
dieser noch nicht feststeht, gilt der Friedhofsverwaltung gegenüber
der Inhaber der Besitzurkunde als berechtigt.Wenn das Nutzungsrecht verlängert werden soll, so haben die Berechtigten
die Pflicht, die Verlängerung rechtzeitig zu beantrage. Sind das Nutzungsrecht
und die Ruhefrist erloschen, kann die Friedhofsverwaltung durch öffentliche
Bekanntgabe anderweitig über die Grabstätte verfügen. Eine
Verzichtserklärung während der Nutzungsdauer schließt eine Rückerstattung
der Gebühren aus.
Wenn nach schriftlicher Aufforderung oder durch Aushang die Grabstätte
mit Zubehör (Denkmäler, angelegte Einfriedungen und die Anpflanzungen)
nicht den geltenden Vorschriften entsprechen oder in der Unterhaltung vernachlässigt
werden, kann das Nutzungsrecht an Wahlgräbern ohne Entschädigung
entzogen werden.
Nach Beendigung des Nutzungsrechts gehen nicht entfernte Einfriedungen
usw. in den Besitz der Stadt Emmerich am Rhein über.
Genauere Bestimmungen entnehmen Sie bitte der aktuellen Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung im Ortsrecht der Stadt Emmerich am Rhein.
Ruhezeiten
Für die Erdbestattung gibt es zahlreiche Vorschriften. Dies betrifft unter anderem auch die vorgeschriebenen Mindestruhezeiten, die örtlich recht unterschiedlich sein können.
Auf den Kommunalfriedhöfen der Stadt Emmerich am Rhein beträgt die Ruhezeit für Leichen und Aschen 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.
Nutzungsrechte
Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten wird für 25 Jahre erworben.
In den Wahlgräbern können der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beerdigt werden. Die Beerdigung anderer Personen bedarf einer besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Als Angehörige gelten der Ehegatte des Nutzungsberechtigten, Verwandte auf- und absteigender Linie, Geschwister und Adoptivkinder, c) die Ehegatten der vorgenannten Personen und eingetragene Lebenspartner.
Übertragung des Nutzungsrechts kann nur mit Zustimmung der Stadt Emmerich am Rhein – Friedhofsverwaltung- erfolgen.
Das Nutzungsrecht ist vererblich an Angehörige im Sinne des § 16 Abs. (9) der Friedhofssatzung. Sind mehrere Erben vorhanden, bestimmen diese oder der Testamentsvollstrecker den Nutzungsberechtigten. So lange dieser noch nicht feststeht, gilt der Friedhofsverwaltung gegenüber der Inhaber der Besitzurkunde als berechtigt. Wenn das Nutzungsrecht verlängert werden soll, so haben die Berechtigten die Pflicht, die Verlängerung rechtzeitig zu beantrage. Sind das Nutzungsrecht und die Ruhefrist erloschen, kann die Friedhofsverwaltung durch öffentliche Bekanntgabe anderweitig über die Grabstätte verfügen. Eine Verzichtserklärung während der Nutzungsdauer schließt eine Rückerstattung der Gebühren aus.
Wenn nach schriftlicher Aufforderung oder durch Aushang die Grabstätte mit Zubehör (Denkmäler, angelegte Einfriedungen und die Anpflanzungen) nicht den geltenden Vorschriften entsprechen oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden, kann das Nutzungsrecht an Wahlgräbern ohne Entschädigung entzogen werden.
Nach Beendigung des Nutzungsrechts gehen nicht entfernte Einfriedungen usw. in den Besitz der Stadt Emmerich am Rhein über.
Genauere Bestimmungen entnehmen Sie bitte der aktuellen Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung im Ortsrecht der Stadt Emmerich am Rhein.