Familiengräber / Gruft
Familiengrabstätten im Sinne der Friedhofssatzung sind Grabstätten
für Erdbestattungen. Das Nutzungsrecht an einer solchen Grabstätte
kann auch schon vor Eintritt eines Todesfalles für die Dauer von
25 Jahren (Nutzungszeit) erworben werden. An diesen Grabstätten können
als Einzelgruft oder auch als Doppel- oder mehrstellige Gruft Nutzungsrechte
erworben werden.
Die Abmessungen für Familiengräber betragen pro Grabstelle
- für den städt. Friedhof Friedensstraße/Mühlenweg,
Länge 2,66 m und Breite 1,33 m,
- für den städt. Friedhof im Ortsteil Elten, Länge 2,50
m und Breite 1,20 m,
- für das Erweiterungsgelände Emmerich am Rhein, Hansastraße
und
- im Ortsteil Elten, Stokkumer Straße, Länge 2,50 m und Breite
1,30 m.
Die Familiengräber gehen ohne seitlichen Abstand ineinander über.
Das Nutzungsrecht kann in der Regel wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb
ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte mit einer
Mindestdauer von 5 Jahren möglich.
Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren
und Aushändigung der „Besitzurkunde“.
Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn
die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht
mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben
worden ist.
Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
Die Gräber sind spätestens 3 Monate nach der Beisetzung herzurichten
und bis zum Ablauf der Ruhezeit so Instand zu halten, dass die Würde
des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt
wird.
Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Anlagen und Einrichtungen
ist beim Familiengrab der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.
Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet
oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der
Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden
angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht
bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche
Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung
nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätten auf Kosten
des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das
Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsberechtigte
noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich
in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu
ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung
oder ein entsprechender Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In
dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern,
das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten
seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides entfernen zu lassen. Der
Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen
Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für
ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Satzes 3 und in dem Entziehungsbescheid
auf die Rechtsfolgen des § 26 Abs. 2 hinzuweisen.
Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Verantwortliche die
Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumt.
Familiengrabstätten im Sinne der Friedhofssatzung sind Grabstätten für Erdbestattungen. Das Nutzungsrecht an einer solchen Grabstätte kann auch schon vor Eintritt eines Todesfalles für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) erworben werden. Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.
Die Abmessungen für Familiengräber betragen pro Grabstelle
- für den städt. Friedhof Friedensstraße/Mühlenweg, Länge 2,66 m und Breite 1,33 m,
- für den städt. Friedhof im Ortsteil Elten, Länge 2,50 m und Breite 1,20 m,
- für das Erweiterungsgelände Emmerich am Rhein, Hansastraße und
- im Ortsteil Elten, Stokkumer Straße, Länge 2,50 m und Breite 1,30 m.
Die Erdwahlgrabstätten gehen ohne seitlichen Abstand ineinander über.
Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte mit einer Mindestdauer von 5 Jahren möglich.
Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
Die Gräber sind spätestens 3 Monate nach der Beisetzung herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit so Instand zu halten, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Erdwahlgrabstätten sind allseitig mit Kantensteinen aus Naturstein einzufassen.
Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Anlagen und Einrichtungen ist beim Familiengrab der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei Monaten aufgestellt wird. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder bei wiederholtem Verstoß das Nutzungsrecht entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt.
Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen zu entfernen.
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