Pflegearme Wahlgräber
Pflegearme Wahlgräber im Sinne der Friedhofssatzung sind Grabstätten für Erdbestattungen. Das Nutzungsrecht an einer solchen Grabstätte kann auch schon vor Eintritt eines Todesfalles für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) erworben werden. An diesen Grabstätten können als Einzelgruft oder auch als Doppel- oder mehrstellige Gruft Nutzungsrechte erworben werden.
Es werden Pflegearme Wahlgräber mit einer gesamten Grabgröße von 2,20 m x 1,10 m und einem seitlichen Abstand von 0,30 m eingerichtet.
Vor dem Grabmal wird ein Pflanzstreifen in Größe von 1,10 m Breite x 1,00 Länge zur Verfügung gestellt. Die restliche Fläche wird durch die Friedhofsgärtner gepflegt.
Neben dem Erwerb des Nutzungsrechtes wird für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren eine Pflegegebühr, die einmalig beim Erwerb des Nutzungsrechtes zu zahlen ist, erhoben
Auf einem Pflegearmen Wahlgrab sind nur stehende Grabmale zulässig. Ausführungsvorschriften gelten entsprechend der Friedhofssatzung. Einfassungen sind nicht erlaubt.
Eine gärtnerische Gestaltung ist nur innerhalb des Pflanzstreifens möglich. Die Pflege und Unterhaltung der Restfläche obliegt der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Nutzungszeit.
Das Aufstellen von Topf- und Schnittblumen, Gestecken oder Grablichtern ist nur im Pflanzstreifen gestattet.
Das Nutzungsrecht kann in der Regel wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte mit einer Mindestdauer von 5 Jahren möglich.
Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der „Besitzurkunde“.
Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn
die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht
mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben
worden ist.