Reihengräber und Rasenreihengräber
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt wurden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
Die Größe der Reihengräber für Personen ab 12 Jahren
beträgt auf dem Friedhofs-erweiterungsgelände in Emmerich am
Rhein, Hansastraße und in Emmerich-Elten, Stokkumer Straße
2,00 m x 0,75 m mit einem seitlichen Abstand von 0,45 m.
Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf
der Ruhezeiten wird drei Monate öffentlich und durch ein Hinweisschild
auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
Mit in Kraft treten dieser Satzung ab dem 1.5.2008 wird diese Bestattungsform nicht mehr angeboten.
Rasenreihengräber
Rasenreihengräber sind ebenfalls Reihengräber wie oben beschrieben.
Es wurden Rasenreihengräber für Kinder und Erwachsene mit einer Grabgröße von 2,20 m x 1,10 m und einem seitlichen Abstand von 0,30 m eingerichtet.
Auf einem Rasenreihengrab sind nur flächenbündig zu legende Grabmale zulässig. Ausführungsvorschriften gelten entsprechend der Friedhofssatzung der Stadt Emmerich am Rhein. Einfassungen sind nicht erlaubt.
Eine gärtnerische Gestaltung, außer der Raseneinsaat, ist nicht zulässig. Die Pflege und Unterhaltung obliegt der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Nutzungszeit.
Bei besonderen Anlässen ist das Aufstellen von Topf- und Schnittblumen, Gestecken oder Grablichtern von nicht bleibendem Wert gestattet, die der Friedhofsgärtner nach einer angemessenen Zeit leicht abräumen kann.
Ansonsten finden die Vorschriften der Friedhofssatzung bezüglich der Reihengräber Anwendung. Auch diese Bestattungsform wird nicht mehr angeboten.
Ab Mai 2008 wurde als Alternative die Gemeinschaftsgrabanlage
angelegt. Diese bietet dem Rasenreihengrab ähnliche Bestattungsmöglichkeiten.