Urnenwahlgräber
Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auch vor Eintritt eines Todesfalles auf Antrag ein Nutzungsrecht von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
Das Maß der Urnenwahlgrabstätten beträgt 1,00 m x 1,00 m. Es können bis zu vier Urnen pro Urnenwahlgrabstätte in einer Tiefe von mind. 0,60 m beigesetzt werden.
In den Urnenwahlgräbern können die Aschereste des Nutzungsberechtigten und seiner Angehörigen beigesetzt werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf einer besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
In einem Urnenwahlgrab dürfen die Aschereste von Verstorbenen, deren Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit überschreitet, nur beigesetzt werden, wenn das Nutzungsrecht zuvor entsprechend verlängert worden ist.
Urnenwahlgräber sind allseitig mit Kantensteinen aus Naturstein einzufassen.
Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Erdwahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnenwahlgrabstätten.